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Verjährung

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Klage oder Einrede vor staatlichem Gericht oder Schiedsgericht

Rechtsgebiet:
Verjährung
Stichworte:
Verjährung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Als verjährungsunterbrechend wirken unter dem Titel „Klage oder Einrede …“ (OR 135 Ziffer 2):

Klageweise Verjährungsunterbrechung

  • Klageeinreichung (Relevanz v.a. in Fällen, wo das Schlichtungsverfahren entfällt, d.h. bei Direktklagen)
    • Grundlage
    • Anrufung des (örtlich, sachlich und funktional zuständigen)
      • Staatlichen Gerichtes
        • im Inland
        • im Ausland
      • Schiedsgerichtes
        • im Inland (Binnenschiedsgericht; ZPO 372)
        • im Ausland (ausländisches bzw. internationales Schiedsgericht; IRPG 182)
    • Klagegegenstand
      • Die Klage umfasst das Einreichen der Klageschrift mit Klagebewilligung beim Gericht
      • Widerklage
        • Die Widerklage unterbricht die Verjährung wie eine selbständige Klage (BGE 59 II 407)
      • Bei Schiedsgerichten (ZPO 372, IPRG 182)
        • Anrufung des Schiedsgerichts
        • Einleitung des Verfahrens zur Bildung des Schiedsgerichts
    • Verfahrensart
      • Die Verfahrensart ist ohne Einfluss auf die Verjährungsunterbrechung (vgl. BGE 111 II 358 ff.)
        • Begehren um vorsorgliche Massnahmen (ZPO 261 ff.)
          • Voraussetzung
            • identische Anträge im Hauptprozess
        • Streitverkündungsklage (ZPO 81 ff.)
          • ZUBER ROGER / GROSS BALZ, Berner Kommentar, N 44 zu ZPO 81; BGE 142 III 102 E.5.3.2
        • Rechtsöffnungsgesuch
        • Arrestgesuch
        • Adhäsionsklage (StPO 119 Abs. 2 lit. b i.V.m. 122 ff.)
          • DÄPPEN ROBERT K., Basler Kommentar, N 9 zu OR 135
          • BGE 8C_699/2010
          • BGE 5A_563/2009
          • BGE 60 II 199 ff.
    • als Klageschrift, nach den Regeln der Kunst
      • Parteibezeichnung
      • Anträge
        • gleichgültig, ob Leistungs- oder Feststellungsklage
        • Forderung auf Geldzahlung in bestimmtem Betrag (Bezifferung)
          • Verjährungsunterbrechung nur im eingeklagten Betrag
          • Nicht feststehender Betrag
      • Begründung
    • Klage in gültiger Form
      • Klage muss zur Verjährungsunterbrechung in der Form eingereicht worden sein, dass der Richter materiell auf sie eintreten kann
        • BGE 85 II 504 ff.
        • Ausnahme (Verjährungsunterbrechung bei mangelhafter Klageschrift)
          • Vgl. Verjährung und Prozess
    • Postaufgabe bzw. elektronische Übermittlung bzw. Überbringung an die Gerichtskanzlei
  • Erhebung eines Rechtsmittels gegen den vorinstanzlichen Endentscheid
    • DÄPPEN ROBERT K., Basler Kommentar, N 7 zu OR 135
  • Ohne verjährungsunterbrechende Wirkung
    • Zwischenentscheide, die das Verfahren vor der sich mit dem Rechtsstreit befassenden Instanz nicht abschliessen
    • einfache Streitverkündung (ZPO 78 ff.) – umstritten
      • Die einfache Streitverkündung wirkt nach Auffassung der herrschenden Lehre nicht verjährungsunterbrechend
        • ZUBER ROGER / GROSS BALZ, Berner Kommentar, N 38 zu ZPO 78, m.w.H.
        • a.Mg. DÄPPEN ROBERT K., Basler Kommentar, N 13b zu OR 135
    • Gesuch um vorsorgliche Beweisführung (ZPO 158 Abs. 1)
    • Gesuch um Ermächtigung zur Ersatzvornahme
      • GAUCH PETER / SCHLUEP WALTER R. / EMMENEGGER SUSAN, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, ohne ausservertragliche Haftpflicht, Band II, 10. Auflage, Zürich 2014, N 3352
  • Weitere Detailinformationen

Einredeweise Verjährungsunterbrechung

  • Einrede
    • Grundlage
      • Jeweilige Gesetzesbestimmung, die eine Einrede erlaubt
    • Einrede vor dem angerufenen
      • staatlichen Gericht
        • im Inland
        • im Ausland
      • Schiedsgericht
        • im Inland (Binnenschiedsgericht)
        • im Ausland (ausländisches bzw. internationales Schiedsgericht)
    • Einredegegenstand
      • Verrechnungseinrede
      • Einrede des nicht erfüllten Vertrages (OR 82)
      • Einrede des Retentionsrechtes
      • Prozessuale Einrede
        • Eventualeinrede (neben des Hauptantrages auf Abweisung)
          • Verjährungsunterbrechende Wirkung (Gläubiger hat sein Forderungsbestand-Interesse im Rechtsschutzverfahren kundgetan
          • Vgl. BERTI STEPHEN V., Zürcher Kommentar, N 131 zu OR 135
    • Form
      • Einrede-Erhebung gemäss der im Prozessrecht dafür vorgesehenen Form
      • Vgl. BGE B.78/00 vom 21.11.2002, Erw. 4.3.3
    • Zeitpunkt der Verjährungsunterbrechung
      • Postaufgabe bzw. elektronische Übermittlung bzw. Überbringung des Schriftsatzes an die Gerichtskanzlei, in dem die Einrede erhoben wird
  • Ausserprozessuale Einredeerhebung
    • Die ausserprozessual erhobene Einrede hat keine Verjährungsunterbrechungswirkung
  • Weiter Detailinformationen

Nach dem Prozess

  • Neubeginn der Verjährungsfrist bei Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten Instanz (vgl. OR 138 Abs. 1; OR 137 Abs. 2)

Literatur

  • GAUCH PETER / SCHLUEP WALTER R. / EMMENEGGER SUSAN, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, ohne ausservertragliche Haftpflicht, Band II, 10. Auflage, Zürich 2014, N 3350 – N 3354
  • KOLLER ALFRED, Verjährt oder nicht verjährt? Drei höchstrichterliche Antworten, in: AJP 2000, S. 243 ff.
  • BERTI STEPEN V., Zur Unterbrechung der Verjährung durch Betreibung und Klage – oder die Alternativen zum „Inspired guess“, in: recht 1994, Heft 2, S. 76 ff.
  • PETER JAMES T., Verjährungsunterbruch von Ansprüchen mit handelsgerichtlicher Zuständigkeit, in: ANWALTSPRAXIS, 8/2012, S. 364 f.

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