Gemäss OR 127 beträgt die ordentliche Verjährungsfrist
- 10 Jahre
Diese ordentliche 10-jährige Verjährungsfrist gilt aber nur,
- sofern und soweit das Bundeszivilrecht nicht andere, d.h. ausserordentliche Verjährungsfrist
bestimmt.
Literatur
- GAUCH PETER / SCHLUEP WALTER R. / EMMENEGGER SUSAN, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, ohne ausservertragliche Haftpflicht, Band II, 10. Auflage, Zürich 2014, N 3287 ff.
Judikatur
- BGE 143 III 348, Erw. 5.2 (Retrozessionen verjähren nach 10 Jahren, weil sie nicht in den Anwendungsbereich der periodischen Leistungen gemäss OR 128 Ziffer 128 fallen)