Die Verjährung gilt als materiell-rechtliches und nicht als prozessrechtliches Institut.
Weiterführende Judikatur
- BGE 118 II 447 ff.
- BGE 75 II 57 ff.
- BGE 4A_103/2009
- BGE 5A_363/2013
Informationen zur Verjährung / zum Verjährungsrecht in der Schweiz
Die Verjährung gilt als materiell-rechtliches und nicht als prozessrechtliches Institut.