Zur Frage der Abänderlichkeit der Verjährungsfristen ist Folgendes zu bemerken:
Verjährungsfristen von OR 127 f.
Zwingender Charakter
- Grundlage
- Diese Verjährungsfristen sind – wenn auch sachlich nicht ganz nachvollziehbar – zwingend
Unabänderlichkeit
- Keine Verlängerung
- Keine Verkürzung
- Keine Abbedingung
Verjährungsfristen ausserhalb des 3. Titel des OR
Abänderlichkeit der Verjährungsfristen
- Gesetzliches Änderungsverbot der Verjährungsfristen von OR 127 f. gilt hier nicht
- Vgl. BGE 4A_221/2010 vom 12.01.2012, Erw. 3
Schranken
- Keine längeren Verjährungsfristen als 10 Jahre gemäss OR 127 20 Jahre gemäss OR 60 Abs. 1bis und OR 128a
- Keine die Rechtsverfolgung unbillig erschwerende Verkürzung der Verjährungsfristen
Art. 129 OR
3. Unabänderlichkeit der Fristen
Die in diesem Titel aufgestellten Verjährungsfristen können durch Verfügung der Beteiligten nicht abgeändert werden.
Weiterführende Literatur
- FURRER ANDREAS / MÜLLER-CHEN MARKUS, Obligationenrecht – Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Zürich 2012, 21/95, S. 605
Weiterführende Judikatur
- BGer 4A_392/2019 vom 16.01.2020 (unzulässige Verkürzung der Verjährungsfrist mittels Resolutivbedingung)
- BGE 4A_221/2010 vom 12.01.2012
- BGE 108 II 194 ff.